Die Exportbutterkontrolle.

Von den verschiedenen Molkereiprodukten ist zur Zeit nur Exportbutter der Kontrolle durch die Staatliche Prüfungsstelle unterworfen.

Die Exportbutterkontrolle besteht seit dem 23. Oktober 1922, ihre Tätigkeit ist durch ein diesbezügliches Gesetz geregelt.

Nähere Bestimmungen und Instruktionen zu diesem Gesetz über die Exportbutterkontrolle sind vom Landwirtschaftsministerium auf Grund des § 9 resp. 11 des Gesetzes erlassen worden.

Die Exportbutterkontrolle hat für die Einhaltung folgender Bestimmungen zu sorgen:

1.    Die zur Ausfuhr bestimmte Butter darf nicht mehr als 16% Wasser enthalten;

2.    Die Butter muss unverfälscht sein und darf nicht mit Anilinfarben gefärbt sein. Ferner muss die Butter ausschliesslich aus pasteurisiertem Rahm hergestellt sein.

3.    Die Kontrolle ist für die Qualität der Butter verantwortlich, denn ins Ausland geht nur Butter einer gewissen Güte und zwar I. und II. Kategorie. Butter III. Güte gelangt nicht zur Ausfuhr.

Jedes Quantum Butter, das von den Meiereien dem neuerrichteten Staatlichen Kühlhause zugeführt wird und zur Ausfuhr bestimmt ist, wird von Buttersachverständigen geprüft. Zur Prüfung werden nur Butterpartien von registrierten, für Exportzwecke arbeitenden Molkereien zugelassen. Die Buttersachverständigen bestimmen die Güte der Butter nach dem üblichen 15-Punkte-System und bringen das Resultat der Kontrolle den Punkten nach zu Protokoll. Bei dieser Arbeit ist dem Buttersachverständigen die Molkerei, aus denen die ihnen zur Prüfung vorgelegte Butter stammt, unbekannt.

Je nach der Grösse der Molkerei, Qualität der erzeugten Butter usw. schwankt die Zahl der Proben zwischen 10—50% von der Zahl der eingelieferten Fässchen. Die Beurteilung der Butter durch die Sachverständigen erfolgt in Kammern bei besonderer elektrischer Beleuchtung, welche gut Färbungsfehler hervortreten lässt. Jeder der Sachverständigen schreibt sein Gutachten nach Punkten gesondert auf, ohne sich mit den anderen zu verständigen.

Der assistierende Beamte entnimmt den eintreffenden Sendungen zwecks Analyse Butterproben, welche sofort im Laboratorium untersucht werden. Dort wird die Butter auf Wasser, Echtheit des Butterfettes, auf Konservierungsmittel und Färbung, sowie auf Pasteurisierung geprüft. Auf Grund des Prüfungsprotokolls und der Analysenergebnisse wird die Butter sortiert:

a)  Als I. Sorte gilt jene Butter, welche bei der Prüfung 11,1 bis 15,0 Punkte erhalten hat und bei der Analyse nicht mehr als 16% Wassergehalt aufweist. Dabei muss die Butter frei von Konservierungsmitteln sein (ausser Kochsalz NaCl), darf nicht mit Anilinfarben gefärbt sein und muss aus Rahm erzeugt sein, der bei mehr als 80° C pasteurisiert ist.

b)  Zur II. Sorte gehört jene Butter, welche bei der Prüfung von 7,1 bis 11,0 Punkte und im übrigen bei der Analyse dieselben Resultate wie oben aufweist.

Nur Butter I. und II. Sorte gelangt zur Ausfuhr, wobei die Fässchen nach vollendeter Qualitäts- und Echtheitsprüfung mit speziehen Kontrollmarken, die je nach der Sorte verschieden sind, versehen werden.

Die Qualität der lettischen Butter steigt von Jahr zu Jahr, zur Zeit gehören etwa 93% der Gesamtmenge zur I. Sorte, was als ein gutes Resultat betrachtet werden muss.

Die bei der Prüfung ermittelte Punktzahl dient auch als Grundlage für die Auszahlungen, welche die Molkereien für die angelieferte Butter von den Exporteuren erhalten. Je höher die Punktzahl, um so höher ist auch der Preis, der dafür gezahlt wird. Dieser Umstand übt einen höchst anspornenden Einfluss auf die Leiter der Molkereien aus, die dadurch veranlasst werden, sich die grösste Mühe zu geben, um gute Butter zu erzeugen. Ausserdem besteht noch ein direktes Interesse, denn gewöhnlich erhalten sie Prämienzahlungen zum Grundlohn für jedes kg erstklassiger Butter.

Die Kontrollmarken I. Sorte sind von roter Farbe; die der II. Sorte schwarz.

Auch das Gewicht der lettischen Exportbutter ist standardisiert: die Fässer müssen nach einem bestimmten Masse angefertigt sein und netto 50,8 kg wiegen mit einem Mehrgewicht von 200 gr, also zusammen 51,0 kg. Wenn die Butter in Kisten verpackt ist, so müssen diese die Hälfte des genannten Gewichtes haben.

Damit die lettische Butter nicht etwa aus spekulativen Gründen längere Zeit in Riga zurückgehalten wird und um die Firmen zur Ausfuhr ins Ausland anzuspornen, wird seit 1925 von der Exportbutterkontrolle auf den Marken resp. Fässchen das Datum des Prüfungstages in der Butterkontrolle vermerkt.

Kühlkammer für Butter im Staatlichen Kühlhause.
Cooling chamber for butter in the National Cold Store Depot.
Prüfung der Butter.
Testing the butter.
"Lettische Butter" was compiled and published by Latvian State Butter Export Control. Associated illustrations have been moved to the end of each transcribed section and do not appear in original page order.
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